Lärmsanierung
Was wird saniert?
Priorisierung gibt Reihenfolge der Bearbeitung vor
In die Priorisierungsliste der Lärmsanierung werden alle Strecken aufgenommen, die als lärmsanierungsbedürftig gelten. Das sind Strecken, die noch nicht lärmsaniert wurden, erneut lärmsaniert werden sollen oder die nicht von der Lärmvorsorge profitieren. Die Lärmvorsorge tritt immer bei Aus- oder Neubau einer eines Schienenweges in Kraft. Bei der Priorisierungsliste gilt die Faustregel: Je lauter eine Strecke ist und je mehr Anwohner:innen von dem Lärm betroffen sind, desto höher ist die Priorisierungskennziffer (PKZ). Je höher die PKZ desto eher wird die Strecke saniert.
Neue Förderrichtlinie und neues Gesamtkonzept sorgen für mehr Lärmschutz
Am 1. Juli 2022 ist eine neue Förderrichtlinie für das Lärmsanierungsprogramm in Kraft getreten. Mit der neuen Förderrichtlinie 2022 wird der Lärmsanierungsgrenzwert von nachts 57 dB (A) auf 54 dB (A) abgesenkt und der Nutzen-Kosten-Wert von 66 Euro auf 77 Euro angehoben.
Mit der Erneuerung der Förderrichtlinie ist eine Aktualisierung des Gesamtkonzepts 2019 und vollständige Überarbeitung der Priorisierungsliste erforderlich. Durch ein verbessertes Schutzniveau von 11 dB(A) seit Beginn des Lärmsanierungsprogramms werden auch bei weiter von der Bahnstrecke entfernten Gebäuden der neue Auslösewert von 54 dB (A) für die Lärmsanierung überschritten. Es kommen neue Sanierungsbereiche hinzu und bereits bearbeitete Abschnitte müssen nachsaniert werden. Alle sanierungsbedürftigen Abschnitte werden nach Aktualisierung des Gesamtkonzepts mit einer neuen PKZ versehen. Begünstigt sind Gebäude, für die vor dem 1. Januar 2015 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Bei der Priorisierung wurde die Verkehrsprognose für das Jahr 2030 zugrunde gelegt.
Die Priorisierungsliste der Lärmsanierung wird regelmäßig überprüft und nach Entwicklung der Lärmsituation angepasst. Die Anlage 3 des neuen Gesamtkonzepts 2022 gibt Auskunft über die PKZ der einzelnen Abschnitte.