Lärmsanierung
Fragen und Antworten
Die Lärmsanierung ist für den Schallschutz an bestehenden Strecken zuständig. Die Lärmvorsorge greift bei Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges.
Das Programm Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen ist eine 1999 eingeführte, freiwillige Maßnahme des Bundes um die Lärmbelastung an bestehenden Strecken zu verringern. Ein Rechtsanspruch auf Schallschutz existiert hier nicht. Dies ist nur bei der sogenannten Lärmvorsorge der Fall. Die Lärmvorsorge greift bei Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges.
Aktive Maßnahmen wirken direkt an der Lärmquelle, also an den Zügen und Bahngleisen. Am häufigsten kommen hier Schallschutzwände aus Aluminium zum Einsatz. Diese sind hochabsorbierend. Zu den aktiven Maßnahmen gehören aber auch Schallschutzwälle, Spurkranzschmiereinrichtungen sowie Schienenstegdämpfer oder -abschirmungen.
Die Lärmsanierungskarte zeigt die Lärmsanierungsabschnitte, die Untersuchungsbereiche sowie die bereits erstellten Schallschutzwände. Hier können Sie sehen, ob ihr Haus sich an einem solchen Abschnitt befindet..
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Lärmsanierungsabschnitte richtet sich nach einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgegebenen Formel (Verknüpfung der Lärmbelastung und der Anzahl der betroffenen Anwohner. Die Priorisierungskennzahl (PKZ) gibt an, in welcher Abfolge die belasteten Abschnitte bearbeitet werden müssen.
Diese Priorisierungskennzahl (PKZ) gibt an, in welcher Abfolge die belasteten Abschnitte bearbeitet werden. Bereiche mit hoher Betroffenheit und mit starken Überschreitungen des Auslösepegels werden entsprechend hoch priorisiert bezogen auf die Einleitung der erforderlichen Planungsschritte. Sie ist somit ein Gradmesser für die Reihung der sanierungsbedürftigen Streckenabschnitte nach vergleichbaren Kriterien.
Die Förderrichtlinie Lärmsanierung ist die Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes. Die neue Förderrichtlinie Lärmsanierung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Die neue Förderrichtlinie sieht auch vor, dass bei der Gestaltung von Lärmschutzmaßnahmen mehr Rücksicht auf die Interessen der Tourismus- und Gesundheitswirtschaft genommen wird. Erstmalig können in besonders sensiblen Gebieten mit besonderer touristischer oder gesundheitswirtschaftlicher Bedeutung auch aufwendiger konzipierte Lärmschutzwände gefördert werden. Dadurch erhält der Lärmschutz eine qualitative Verbesserung.
Die Auslösewerte bestimmen, ab wann die Lärmsanierung greift. Die Auslösewerte in dB(A) der Lärmsanierung sind folgende:
*dB(A) ist die Einheit, in der die Messgröße des Schalls angegeben wird. Der Wert 60 dB(A) entspricht in etwa dem Geräuschpegel von Büros, Restaurants oder Warenhäusern und wird als mäßig eingestuft.
Passive Maßnahmen (Schallschutzfenster und -lüfter)
Ein Schalldämmlüfter ist ein Gerät für die automatische Zufuhr von Frischluft. Dabei muss eine zugluftfreie, stufenlos regulierbare Luftmenge bis zu 60 m³/ Stunde gewährleistet werden und der Lüfter ein maximales Eigengeräusch von ca. 24 dB(A) vorweisen.
Die Montage erfolgt von innen an einer Außenwand, am besten in 30 bis 80 cm Höhe neben der Fensterlaibung.
Nein, eine Förderung von passiven Maßnahmen an Neubauten ist im Rahmen der Lärmsanierung nicht vorgesehen. Laut dem aktuellen Gesamtkonzept werden nur Gebäude gefördert, die vor dem Jahr 2015 errichtet worden sind oder für die zu dem Zeitpunkt eine Baugenehmigung vorlag.
Passiver Lärmschutz umfasst bauliche Maßnahmen zur Senkung von Schalleinwirkungen (Immissionen). Darunter fällt unter anderem der Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftungseinrichtungen. Passive Lärmschutzmaßnahmen sind bauliche Verbesserungen an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume und mindern die Einwirkung von Verkehrslärm.
Schutzbedürftige Räume sind alle Räume, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen, Wände, Dächer sowie Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen.
Nicht schutzbedürftig sind dagegen Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Hierzu zählen Lagerräume, Treppenhäuser und Flure, Bäder und Toiletten.
Alle Informationen zu passiven Maßnahmen finden Sie hier .
Ein Rechtsanspruch auf Schallschutz existiert im Rahmen der Lärmsanierung nicht. Weitere Informationen zu passiven Maßnahmen finden Sie hier .
Diese Frage kann im Vorfeld leider nicht beantwortet werden. Es ist für jedes Objekt ganz individuell, welche Maßnahmen förderfähig sind. Dies kann erst durch eine Schalltechnische Objektbeurteilung festgelegt werden, wenn das Projekt bearbeitet wird.
Eine Prüfung von vorab umgesetzten passiven Maßnahmen kann erst erfolgen, wenn die Ortsdurchfahrt gesamthaft durch das Lärmsanierungsprogramm bearbeitet wird. Daher werden passive Maßnahmen, die vor Beginn der Bearbeitung an Häusern durchgeführt werden, immer vom Eigentümer auf Vorkasse getätigt.
Wenn Sie z.B. bereits Fenster getauscht haben und es liegt Ihnen keine so genannte "Zusage einer späteren Kostenerstattung" vor, sind diese nachträglich leider nicht förderfähig. Daher beantragen Sie vorher bitte immer eine Zusage über unser Kontaktformular passiv.
Die Rechnungen, sowie die Zusage einer späteren Kostenerstattung und Angebote verbleiben bei Ihnen. Erst wenn ein von uns beauftragtes Ingenieurbüro Sie anschreibt und über die Möglichkeit der Lärmsanierung informiert werden die vorgenannten Dokumente benötigt. Denn erste dann steht fest, das Ihr Gebäude dem Grunde nach Förderfähig ist und erst dann kann geprüft werden, welche Maßnahmen nachträglich gefördert werden. Bitte senden Sie keine Unterlagen an uns (DB Netz AG) direkt zu.