Lärmsanierung
Fragen und Antworten
Die Lärmsanierung ist für den Schallschutz an bestehenden Strecken zuständig. Die Lärmvorsorge greift bei Neubau oder bei einer wesentlichen Änderung eines Schienenweges.
Ein Rechtsanspruch auf Schallschutz existiert im Rahmen der Lärmsanierung nicht. Weitere Informationen zu passiven Maßnahmen finden Sie hier .
Aktive Maßnahmen wirken direkt an der Quelle und dem Ausbreitungsweg, also an den Fahrzeugen und Verkehrswegen. Am häufigsten kommen hier Schallschutzwände aus Aluminium zum Einsatz. Diese sind hochabsorbierend und bautechnisch leicht handhabbar. Aber auch Schallschutzwälle, Spurkranzschmiereinrichtungen in engen Gleisbögen, Maßnahmen zur Lärmminderung an Brückenbauwerken sowie Schienenstegdämpfer oder -abschirmungen zählen zu den aktiven Schallschutzmaßnahmen.
Alle Informationen zu passiven Maßnahmen finden Sie hier .
Die Reihenfolge der Bearbeitung der Lärmsanierungsabschnitte richtet sich nach einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vorgegebenen Formel (Verknüpfung der Lärmbelastung und der Anzahl der betroffenen Anwohner. Die Priorisierungskennzahl (PKZ) gibt an, in welcher Abfolge die belasteten Abschnitte bearbeitet werden müssen.
Die Auslösewerte bestimmen, ab wann die Lärmsanierung greift. Die Auslösewerte in dB(A) der Lärmsanierung sind folgende:
*dB(A) ist die Einheit, in der die Messgröße des Schalls angegeben wird. Der Wert 60 dB(A) entspricht in etwa dem Geräuschpegel von Büros, Restaurants oder Warenhäusern und wird als mäßig eingestuft.
Diese Priorisierungskennzahl bzw. Priorisierungskennziffer (PKZ) gibt an, in welcher Abfolge die belasteten Abschnitte bearbeitet werden. Bereiche mit hoher Betroffenheit und mit starken Überschreitungen des Auslösepegels werden entsprechend hoch priorisiert bezogen auf die Einleitung der erforderlichen Planungsschritte. Sie ist somit ein Gradmesser für die Reihung der sanierungsbedürftigen Streckenabschnitte nach vergleichbaren Kriterien.
Die Förderrichtlinie Lärmsanierung ist die Grundlage für die Gewährung der Zuwendungen für die Lärmsanierung an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes. Die neue Förderrichtlinie Lärmsanierung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Die neue Förderrichtlinie sieht auch vor, dass bei der Gestaltung von Lärmschutzmaßnahmen mehr Rücksicht auf die Interessen der Tourismus- und Gesundheitswirtschaft genommen wird. Erstmalig können in besonders sensiblen Gebieten mit besonderer touristischer oder gesundheitswirtschaftlicher Bedeutung auch aufwendiger konzipierte Lärmschutzwände gefördert werden. Dadurch erhält der Lärmschutz eine qualitative Verbesserung.
Die Lärmsanierungskarte zeigt die Lärmsanierungsabschnitte, die Untersuchungsbereiche sowie die bereits erstellten Schallschutzwände. Hier können Sie sehen, ob ihr Haus sich an einem solchen Abschnitt befindet..
Das Programm Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen ist eine 1999 eingeführte, freiwillige Maßnahme des Bundes um die Lärmbelastung an bestehenden Strecken zu verringern. Ein Rechtsanspruch auf Schallschutz existiert hier nicht. Dies ist nur bei der sogenannten Lärmvorsorge der Fall. Die Lärmvorsorge greift bei Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges.